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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 740c

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 3 Nicht rechtsfähige Gesellschaft

§ 740c Ausscheiden eines Gesellschafters

Bundesrecht Aktiv

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person der Ausscheidensgrund eintritt.

(2) Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters sind die §§ 727, 728 und 728a entsprechend anzuwenden.