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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 759

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 18 Leibrente

§ 759 Dauer und Betrag der Rente

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.

(2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.