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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 761

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 18 Leibrente

§ 761 Form des Leibrentenversprechens

Bundesrecht Aktiv

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient.