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Gesetzbuch / BGB / § 780

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 22 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis

§ 780 Schuldversprechen

Bundesrecht Aktiv

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.