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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 782

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 22 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis

§ 782 Formfreiheit bei Vergleich

Bundesrecht Aktiv

Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.