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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 837

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 27 Unerlaubte Handlungen

§ 837 Haftung des Gebäudebesitzers

Bundesrecht Aktiv

Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.