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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 839a

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 27 Unerlaubte Handlungen

§ 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

Bundesrecht Aktiv

(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.

(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.