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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 853

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 27 Unerlaubte Handlungen

§ 853 Arglisteinrede

Bundesrecht Aktiv

Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.