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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 897

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

§ 897 Kosten der Berichtigung

Bundesrecht Aktiv

Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.