Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken § § 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche Bundesrecht Aktiv Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung. ← § 897 § 899 →