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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 902

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

§ 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.