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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 903

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Inhalt des Eigentums

§ 903 Befugnisse des Eigentümers

Bundesrecht Aktiv

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.