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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 913

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Inhalt des Eigentums

§ 913 Zahlung der Überbaurente

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.

(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.