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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 916

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Inhalt des Eigentums

§ 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit

Bundesrecht Aktiv

Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.