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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 153

Strafgesetzbuch · Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid

§ 153 Falsche uneidliche Aussage

Bundesrecht Aktiv

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.