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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 156

Strafgesetzbuch · Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid

§ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt

Bundesrecht Aktiv

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.