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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 954

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 4 Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache

§ 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten

Bundesrecht Aktiv

Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.