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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 953

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 4 Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache

§ 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen

Bundesrecht Aktiv

Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.