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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 970

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 6 Fund

§ 970 Ersatz von Aufwendungen

Bundesrecht Aktiv

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.