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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 985

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum

§ 985 Herausgabeanspruch

Bundesrecht Aktiv

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.