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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 992

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum

§ 992 Haftung des deliktischen Besitzers

Bundesrecht Aktiv

Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.