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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1008

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Miteigentum

§ 1008 Miteigentum nach Bruchteilen

Bundesrecht Aktiv

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.