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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1011

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Miteigentum

§ 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum

Bundesrecht Aktiv

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.