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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1130

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Hypothek

§ 1130 Wiederherstellungsklausel

Bundesrecht Aktiv

Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam.