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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1131

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Hypothek

§ 1131 Zuschreibung eines Grundstücks

Bundesrecht Aktiv

Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.