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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1135

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Hypothek

§ 1135 Verschlechterung des Zubehörs

Bundesrecht Aktiv

Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden.