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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1136

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Hypothek

§ 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung

Bundesrecht Aktiv

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.