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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1137

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Hypothek

§ 1137 Einreden des Eigentümers

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.

(2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.