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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1142

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Hypothek

§ 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.