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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1143

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Hypothek

§ 1143 Übergang der Forderung

Bundesrecht Aktiv

(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gilt für diese die Vorschrift des § 1173.