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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1146

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Hypothek

§ 1146 Verzugszinsen

Bundesrecht Aktiv

Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.