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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1147

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Hypothek

§ 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung

Bundesrecht Aktiv

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.