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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1148

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Hypothek

§ 1148 Eigentumsfiktion

Bundesrecht Aktiv

Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.