Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1151

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Hypothek

§ 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken

Bundesrecht Aktiv

Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.