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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1152

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Hypothek

§ 1152 Teilhypothekenbrief

Bundesrecht Aktiv

Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist nicht erforderlich. Der Teilhypothekenbrief tritt für den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes.