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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1153

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Hypothek

§ 1153 Übertragung von Hypothek und Forderung

Bundesrecht Aktiv

(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.

(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.