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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1162

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Hypothek

§ 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs

Bundesrecht Aktiv

Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.