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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1163

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Hypothek

§ 1163 Eigentümerhypothek

Bundesrecht Aktiv

(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.

(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.