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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1183

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Hypothek

§ 1183 Aufhebung der Hypothek

Bundesrecht Aktiv

Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.