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Gesetzbuch / BGB / § 1184

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Hypothek

§ 1184 Sicherungshypothek

Bundesrecht Aktiv

(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek).

(2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.