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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1193

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Grundschuld

§ 1193 Kündigung

Bundesrecht Aktiv

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.