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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1195

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Grundschuld

§ 1195 Inhabergrundschuld

Bundesrecht Aktiv

Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.