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Gesetzbuch / BGB / § 1199

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Rentenschuld

§ 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld

Bundesrecht Aktiv

(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld).

(2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden.