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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1203

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Rentenschuld

§ 1203 Zulässige Umwandlungen

Bundesrecht Aktiv

Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.