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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1206

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes

Bundesrecht Aktiv

Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.