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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1209

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1209 Rang des Pfandrechts

Bundesrecht Aktiv

Für den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann maßgebend, wenn es für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.