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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1278

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Pfandrecht an Rechten

§ 1278 Erlöschen durch Rückgabe

Bundesrecht Aktiv

Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung.