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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1280

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Pfandrecht an Rechten

§ 1280 Anzeige an den Schuldner

Bundesrecht Aktiv

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.