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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1299

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Verlöbnis

§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils

Bundesrecht Aktiv

Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.