Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Verlöbnis § § 1302 Verjährung Bundesrecht Aktiv Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses. ← § 1301 § 1303 →